Das ist eine spannende Frage.
Arbeitsrechtlich hat der Arbeitgeber hat ein sog. Direktions- und Weisungsrecht.
Entscheidend wäre die Aufgabenstellung die im Arbeitsvertrag genannt wird. Wenn dort steht, dass er ausschließlich als sog. Apostel tätig seiend eingestellt wird, dann kann der Apostel nicht einfach sein Amt arbeitsrechtlich verweigern.
Der Arbeitgeber hat ihn ja zu diesen Bedingungen eingestellt und einen Vertrag mit ihm geschlossen.
Wenn der Aufgabenbereich weiter gefasst ist, dann müsste das im Einzelfall geprüft werden, ob der Mitarbeiter in anderen Aufgaben eingebunden werden kann.
Aber lieber Fridolin, wenn ich mich meiner Arbeitsaufgabe verweigere, hat der Arbeitgeber ein Kündigungsrecht.
Ich kann mich nicht einfach verweigern. Denn ich habe ja gegenüber dem Arbeitgeber eine Schuld, denn er zahlt mir für meine Aufgabe und Arbeit ein Gehalt.
Interessante Frage.
Bisherige Ansprüche der Altersvorsorge sind davon nicht betroffen. Sie sind in der Regel unverfallbar.
Wir wissen ja auch nicht ob andere wichtige Gründe vorliegen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Das kann Tätlichkeit gegenüber der Führungskraft, Kollegen oder Kunden sein. Das kann Veruntreuung sein. Das kann Betrug sein etc.
Ein Arbeitnehmer muss immer seine Arbeitskraft anbieten. Soweit es in seiner Person möglich ist.
Sollte der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft anbieten, der Arbeitgeber aber ihn zur Zeit nicht beschäftigen können (zB. Betrieb durch Feuer zerstört, oder Notwendige teile für Produktion können nicht vom Lieferanten geliefert werden) trägt der Arbeitgeber das Risiko.
Wenn aber die Umstände in der Person des Arbeitnehmers liegt, dann muss erst versucht werden, alle Möglichkeiten, damit der Arbeitnehmer weiter arbeiten kann, auszuschöpfen. Wenn das dann mit einer schlechten Prognose scheitert, erst dann darf der Arbeitgeber kündigen.
Beispiel: bei einem alkoholkranken Mitarbeiter muss erst ggf auch mehrmals durch eine Therapie versucht werden, diesen Zustand zu ändern.
Es kommt immer auf die Prognose an.
Wenn also ein Apostel sagt, ich kann nicht mehr für dich NAK arbeiten, weil ich mit deiner Lehre nicht mehr übereinstimmen kann, dann liegt eine schlechte Prognose vor, dass sich das wieder ändern wird.
Aber hier kommt mE. ein wichtiger Aspekt in Betracht: das Gewissen.
Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund seines Gewissens die Arbeit nicht erfüllen kann, wäre es interessant wie ein Gericht dann entscheidet. Denn die Gewissens Freiheit wird ja vom Grundgesetz, das überhalb des Arbeitsgesetzes steht, zugesagt und eben als unverrückbar angesehen.
Daher wollen viele Arbeitgeber eine Aufhebungsvereinbarung treffen. Darin wird geregelt, zu welchen Bedingungen der Arbeitnehmer meist per sofort aufhören darf.
Wichtigstes Mittel ist die Abfindung.
Sie wird bezahlt um den Arbeitnehmer seinen verlorenen Kündigungsschutz zu ‘prämieren’ und damit er erst einmal seine Existenz sichern kann.
Der Arbeitgeber wird damit auf bequeme Art und Weise seinen unbeliebten oder nicht mehr gewollten Mitarbeiter ohne Ausfsehens los.